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Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes: Infrastrukturquote und weitere Erleichterungen | Deloitte Legal Deutschland
Nutzung der Öffnungsklausel für Überschreitung der Streuungsgrenzen
Derzeit besagt die in § 2 Abs. 2 AnlV verankerte sog. Öffnungsklausel, dass das Sicherungsvermögen auch in an sich nach § 2 Abs. 1 AnlV unzulässigen Anlagen angelegt werden kann, soweit nicht die absoluten Anlageverbote des § 2 Abs. 4 AnlV greifen. Die sog. Öffnungsklausel wird dahingehend erweitert, dass künftig auch Anlagen unter die Öffnungsklausel gefasst werden können, die die Streuungsgrenzen nach § 4 Abs. 1 bis 4 AnlV übersteigen. Dies soll mehr Flexibilität im Hinblick auf die Anlagen bei einzelnen Schuldnern bzw. einzelnen Investments schaffen sowie die Möglichkeiten zu Anlagen mit höheren Renditen erweitern. Gemäß dem Entwurf wird der letzte Halbsatz von § 3 Abs. 2 Nr. 4 AnlV ersatzlos gestrichen, der die Einhaltung der Streuungsgrenze nach § 4 Abs. 4 AnlV einfordert.
Der Höhe nach soll die Öffnungsklausel unverändert bleiben: Die im Rahmen der Öffnungsklausel angelegten Anlagen sind insgesamt auf 5 % bzw. (mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde) 10 % des Sicherungsvermögens beschränkt.
Aktuell wird der Referentenentwurf konsultiert. Entsprechende Stellen sind aufgerufen, bis zum 25. Juli 2024 ihre Stellungnahmen abzugeben. Erste Reaktionen zeigen eine positive Resonanz auf den Entwurf. Die Vorteile für AnlV-Investoren auf der einen Seite und insbesondere Anbieter im Infrastrukturinvestmentbereich auf der anderen Seite liegen auf der Hand. Die Zukunft wird zeigen, ob die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen ausreichen, um das Ziel, mehr Investitionen in Infrastrukturprojekte zu lenken, zu erreichen.